§ 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Ist es durch Erhebung einer (Nachtrags-) Disziplinarklage (§§ 52 Abs. 1, 53) oder Klage des Beamten (§ 52 Abs. 2) zur Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gekommen, regelt § 60, dass dann entsprechend dem kontradiktorischen Verwaltungsstreitverfahren nach der VwGO regelmäßig nach Stattfinden einer mündlichen Verhandlung (Rz 74 ff.) in Form eines Urteils (Rz 55 ff.) zu entscheiden ist (Abs. 1 S. 1), was kraft speziell disziplinarrechtlich geregelter Unzulässigkeit durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nicht abgewendet werden kann (Abs. 1 S. 2, Rz 53). Hierzu klärt Abs. 2 S. 1, was allein Streitgegenstand einer Disziplinarklage ist (Rz 111 ff.) und welche beiden ausschließlichen Entscheidungsmöglichkeiten das Gericht bei Ausübung seiner Disziplinarbefugnisse besitzt (S. 2, Rz 116 ff.). Für die Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung räumt Abs. 3 dem Disziplinargericht ausdrücklich die Disziplinarbefugnis dahin ein, auch über die Zweckmäßigkeit, also über das „Ob“ und „Wie“ einer Disziplinierung, zu entscheiden (dazu Rz 124 ff.).
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