§ 60 Zeitpunkt, Dienstbefreiung, Bezüge, Fahrtkosten
Die Vorschrift enthält Bestimmungen über die zeitliche Lage der Personalversammlungen, die Ansprüche auf Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes, die Dienstbefreiung sowie die Erstattung von Kosten, soweit sie Teilnehmern an einer Personalversammlung entstehen. Dabei werden für ordentliche sowie auf Wunsch der Leitung stattfindende außerordentliche Personalversammlungen weitergehende Rechtsansprüche geschaffen und diese so privilegiert.
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