§ 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Nach Aufhebung seines Abs. 1 (zu diesem Anh. M § 61) durch das ÄndG 2023 (Rn. 15b) umfasst § 61 unter Streichung der auf die Disziplinarklage bezogenen Tatbestandsteile (s. wieder Rn. 15b) nur noch den Regelungskreis des früheren Abs. 2 (systematische Stellung, s. Rn. 5), also die Lage, wenn über eine mit der Klage des (Ruhestands-) Beamten nach § 52 angefochtene Disziplinarverfügung gerichtlich unanfechtbar (rechtskräftig) entschieden worden ist (Abs. 2). Dann gilt zur Klärung der Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse, dass eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur noch zulässig ist, soweit sie sich auf erhebliche Tatsachen oder Beweismittel bezieht, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben (Rn. 39ff.).
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