§ 61 Herabsetzung in der Besoldungsgruppe
§ 61 regelt Näheres zu der mit § 58 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 ihrer Art nach als gerichtliche Disziplinarmaßnahme vorgesehenen „Herabsetzung in der Besoldungsgruppe“. Aus der Stellung im § 58 folgt zugleich, dass diese Disziplinarmaßnahme (nur, wenn überhaupt, s. Rz 9) gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie gegen Soldaten im Ruhestand und fiktive Soldaten im Ruhestand (§ 1 Abs. 3) zulässig ist (zu diesen Statusgruppen, s. Yt § 58 Rz 20, 21) und sie ihrer Einstufungsfunktion (Yt § 58 Rz 4) nach bei den aktiven Soldaten zwischen dem „Beförderungsverbot“ und der „Dienstgradherabsetzung“ bzw. bei den (fiktiven) Soldaten im Ruhestand zwischen der „Kürzung des Ruhegehalts“ und der „Dienstgradherabsetzung“ liegt.
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