Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten

Diese Vorschrift schafft eine bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage im BeamtVG für die Erhebung von Daten bei Personalstellen des Bundes und der Länder (einschl. der Gemeinden), die zur Erstellung des von der Bundesregierung regelmäßig vorzulegenden Berichtes über die erbrachten und zu erwartenden Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst benötigt werden. Für die hierzu erforderlichen Daten zur Analyse der Dienstunfähigkeit reichen die vorhandenen Bundesstatistiken als Datenquelle nicht aus. Die Ermächtigung erlaubt nur eine Verwendung von Daten in der Weise, dass kein Personenbezug herstellbar ist (vgl. insoweit auch BTDrucks. 14/ 4231, Stand: 9.10.2000).

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