§ 63 Disziplinarverfahren
Das DRiG regelt das Disziplinarverfahren gegen Richter im Bundesdienst nicht eigenständig, sondern durch Verweisung auf das Bundesdisziplinargesetz (Abs. 1). Von einer besonderen Verfahrensordnung hat der Gesetzgeber wegen der geringen Zahl der Richter im Bundesdienst und der seltenen Disziplinarverfahren gegen sie abgesehen (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 63 Rn 2). Das Verfahren in Disziplinarsachen der Richter entspricht gemäß § 63 Abs. 1 weitgehend dem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren. Die Befugnisse eines Disziplinarorgans sind im Richterdisziplinarverfahren aber nur teilweise der Disziplinarbehörde, im Wesentlichen dagegen dem Dienstgericht im gerichtlichen Disziplinarverfahren zugeordnet. Disziplinargericht für Richter im Bundesdienst ist das als besonderer Senat des Bundesgerichtshofs gebildete Dienstgericht des Bundes (§ 61 Abs. 1), während bei Bundesbeamten die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig sind (§ 45 S. 1 BDG 1 ).
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