§ 63 Entfernung aus dem Dienstverhältnis
Die in § 58 Abs. 1 Nr. 5 als Höchstmaßnahme (nur) gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit vorgesehene „Entfernung aus dem Dienstverhältnis“ (Yt § 58 Rz 20) wird mit § 63 näher geregelt. Mit der Reform 2001 (Rz 12) wurden auch die Voraussetzungen der Zahlung eines Unterhaltsbeitrages (Abs. 2 und 3, Rz 29 ff.) in die Vorschrift gestellt, womit insofern Gleichklang mit dem BDG 2001 (Rz 16) besteht.
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