Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 64 Dienstgradherabsetzung

§ 64 übernimmt mit redaktionellen Änderungen und Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die Regelungen des bisherigen § 62 WDO.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0064