Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

§ 65 bestimmt, daß die Eigenschaft eines Beschäftigten als Versorgungsempfänger für seine Besoldung oder Versorgung aus dem neuen Beschäftigungsverhältnis ohne Bedeutung ist. Die Vorschrift will verhindern, daß sich die öffentliche Hand billige Arbeitskräfte dadurch beschafft, daß sie Versor- gungsempfängern nur den Unterschiedsbetrag zwischen Aktivbezügen und Versorgungsbezügen zahlt. Zugleich soll damit einer Beeinträchtigung des Nachwuchses vorgebeugt und eine Umgehung der gesetzlichen Altersgrenze sowie der Ruhensvorschriften verhindert werden.

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