§ 66 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Hat ein Berufungsverfahren nach §§ 64, 65 stattgefunden, schreibt § 66 S. 1 vor, dass es regelmäßig durch ein auf Grund mündlicher Verhandlung ergehendes Urteil abzuschließen ist (hierzu Rz 15ff.), lässt aber unberührt, dass hierzu Ausnahme eine Verfahrensbeendigung auch in anderer Form ermöglicht ist (Verfahrensabschluss „auf andere Weise“, s. Rz 25ff.). Jedenfalls lässt sich das Berufungsverfahren nicht im Wege des gerichtlichen Vergleiches beenden (§ 66 S. 2, Rz 38).
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