Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W

§ 67 regelt die Versorgung der Professoren an Hochschulen und Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten i. S. des HRG, die gemäß § 176a BBG oder nach Erlass der Landesgesetze zur Anpassung des Landesrechts (§ 72 Abs. 1 HRG) ernannt worden sind, sowie der nach § 75 HRG i. V. m. dem LAnpG in das neue Recht übergeleiteten Professoren, die auf das Recht zur Entpflichtung verzichtet haben (§ 76 Abs. 2 S. 1 HRG). Nur in diesen Fällen können die für Beamte allgemein geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (mit den in Abs. 2 ff. bezeichneten Maßgaben) angewendet werden. Im Übrigen wird hinsichtlich des Rechts zur Entpflichtung der Besitzstand gewahrt (§ 76 Abs. 1 HRG). Wegen der Abgrenzung des § 67 gegenüber § 69 und § 91 vgl. Rz 3.

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