§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
Die Vorschrift lässt mit gewissen Maßgaben für die bei Inkrafttreten des BeamtVG bereits vorhandenen Versorgungsempfänger die Vorschriften des bisherigen Rechts weitergelten, bestimmt aber in gewissem Umfang auch die Geltung neuen Rechts. Die Regelung entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, andererseits aber auch einer zweckmäßigen Verwaltungsführung sowie der Billigkeit.
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