Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 69 Disziplinarmaßnahmen gegen als im Ruhestand geltende frühere Soldatinnen und frühere Soldaten

§ 69 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, dem bisherigen § 67 WDO. Die Überschrift wird neu gefasst.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0069