§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
§ 69b enthält zwei Übergangsregelungen für vor dem 1.7.1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle, die sich von ihrer Zweckbestimmung her unterscheiden (vgl. Abs. 1 und Abs. 2; Rz 6 ff.).
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