§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
Die Übergangsregelung wurde mit Art. 4 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz, DNeuG) v. 5.2.2009 (BGBl. I S. 160, ber. S. 462) eingefügt und schließt sich an die in dieser Fassung ab 1.9.2009 geltenden Neuregelungen des § 12 Abs. 1 S. 1 an. Sie trägt dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung, der im Beamtenverhältnis seine besondere Ausprägung durch Art. 33 Abs. 5 GG erfahren hat (vgl. BVerfGE 52, 303, 345; BVerfGE 67, 1, 14; st. Rspr.). Grundsätzlich können Beamte – wie jeder Staatsbürger – nicht darauf vertrauen, dass eine für sie günstige gesetzliche Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt. Der Beamte hat keinen Anspruch darauf, dass die Rechtsverhältnisse, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, auf ewig erhalten bleiben (BVerfGE 70, 69, 84 m. w. Nachw.). Die Frage, welche Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten für die Bemessung der Versorgungsansprüche berücksichtigt werden, ist vom Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit in unterschiedlicher und wechselvoller Weise gelöst worden (z. B. Festsetzung auf drei Jahre ab 1. Juli 1997 gem. des Art. 4 Nr. 4 des RefG v. 24.2.1997, BGBl. I S. 322; vgl. O § 12 Rz 2, Rz 38). Im Hinblick auf diese durchaus wechselvolle Geschichte der Anrechnung von Ausbildungszeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit konnten die Beamten nach Auffassung des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks. 16/7076 S. 163f.) ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand gerade dieser gesetzlichen Regelungen nicht bilden.
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