Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 7 Disziplinarbuch

Das Disziplinarbuch soll den höheren Disziplinarvorgesetzten die Dienstaufsicht in der Ausübung der Disziplinarbefugnis erleichtern. Zugleich dient es als Grundlage für die Tilgung von förmlichen Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Strafen (§ 8). Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat ein Disziplinarbuch für die ihm truppendienstlich unterstellten Soldaten anzulegen. Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem Erlass „Einrichtung und Führung des Disziplinarbuchs“ (ZDv 14/3 B 170).

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