§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§ 7 regelt die Erhöhung der bereits festgesetzten ruhegehaltfähigen Dienstzeit um Zeiten der Wiederbeschäftigung eines Ruhestandsbeamten, nachdem er bereits in den Ruhestand getreten/versetzt worden ist (Nachdienstzeiten), sowie um Zeiten des einstweiligen Ruhestands. Die Vorschrift bezieht aus Gründen der Billigkeit derartige Zeiten in die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit mit ein, die sich im Umfang der anzurechnenden Nachdienstzeiten erhöht. Nach der Zweckbestimmung der Vorschrift geschieht dies, wenn die genannten Nachdienstzeiten
– in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (vgl. Rz 10),
– in Vollbeschäftigung (vgl. Rz 9),
– ohne Begründung eines (weiteren) Versorgungsanspruchs (vgl. Rz 11)
verbracht worden sind. Dabei sind Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ausschließlich nach § 6a zu behandeln; die Berücksichtigung einer Nachdienstzeit scheidet insoweit aus (vgl. Rz 15).
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