§ 70 Auskünfte an die Medien
Die Regelung des § 70 BBG entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 63 BBG 1953 (BGBl. I S. 551, BBG a.F.). Der bislang verwendete Begriff „Presse“ wurde durch den weiteren Begriff „Medien“ ersetzt, der Presse, Rundfunk und Telemedien erfasst. Materiellrechtlich bleibt es bei einer Zuständigkeitsregelung. Sie bestimmt, dass die jeweilige Leitung der Behörde zur Entscheidung darüber befugt ist, wer Auskünfte an die Medien erteilt (BTDrucks. 16/7076, S. 116f.). Im DBG existierte keine Vorläuferregelung.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0070


