Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 70 Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts

Die Vorschrift regelt das Verhältnis der Richterämter für den Fall, daß ein Richter der obersten Bundesgerichte zum Richter beim BVerfG ernannt wird. Wahl und Ernennung solcher Richter ist – neben anderen Mitgliedern beim Bundesverfassungsgericht – durch Art. 94 Abs. 1 S. 2 GG vorgeschrieben; ihre Zahl ist mit je drei bei jedem Senat bestimmt (§ 2 Abs. 3 BVerfGG). § 70 ist von der allgemeinen Ruhensregelung des § 101 BVerfGG ausdrücklich ausgenommen (dazu Rz 2). Danach ruhen die Rechte und Pflichten eines Richters der obersten Bundesgerichte, der zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt wird, bei seinem bisherigen Gericht. Entscheidend ist der Status eines Richters an einem der obersten Gerichte des Bundes. Der betreffende Richter kann nicht mehr, auch nicht teilweise bei seinem bisherigen Gericht beschäftigt werden. Er ist dort nicht mehr gesetzlicher Richter (Schmidt-Räntsch, DRiG, § 70 Anm. 2). Auch auf Richter, die über die in § 2 Abs. 3 BVerfGG bestimmte Zahl hinaus zum Bundesverfassungsrichter ernannt werden, findet § 70 Anwendung. Neben den Rechten und Pflichten aus dem Amt beim Bundesverfassungsgericht bleiben bestimmte Pflichten und Rechte aus dem bisherigen Amt bestehen, die auch bei Beendigung des Richterverhältnisses bestehen bleiben: so die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und Wahrung des Beratungsgeheimnisses (§ 46 DRiG i. V. m. § 61 BBG; § 43 DRiG), außerdem das Verbot, Belohnungen und Geschenke anzunehmen (§ 46 DRiG i. V. m. § 70 BBG), andererseits bleibt die Fürsorgepflicht auch eines bisherigen Dienstherrn bestehen (§ 46 DRiG i. V. m. § 79 BBG). Endet das Amt als Richter des BVerfG, leben die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Amt wieder auf, es sei denn, mit der Beendigung des Amtes würde zugleich auch das Richterverhältnis enden (z. b. bei Erreichen der Altersgrenze).

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