Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 70 Verfahren

§ 70 regelt die Einzelheiten des Heranziehungsverfahrens für Dienstleistungspflichtige. Allerdings ist diese Regelung unvollständig. Sie beschränkt sich auf die Kostenregelung für das Heranziehungsverfahren und die Vorschriften über die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen des Dienstleistungspflichtigen (Abs. 1), auf die Vorschrift, in welcher Form Anträge von Dienstleistungspflichtigen im Zusammenhang mit dem Heranziehungsverfahren zu stellen und Bescheide der Wehrersatzbehörden zu erlassen sind (Abs. 2) sowie auf die Regelung des Verfahrens der Zustellung von Bescheiden im Zusammenhang mit der Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen (Abs. 3).

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