Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 71 Stufenverfahren

Die Vorschrift ersetzt § 69 Abs. 3 F. 1974; Amtliche Begründung dazu s. BTDrs 19/26820, S. 115. § 71 geht zurück auf den ebenfalls das Verfahren bei der Mitbestimmung
regelnden § 62 Abs. 4 PersVG 1955. Diese Urfassung enthielt inhaltsgleich die heute in § 71 Abs. 1 S. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 S. 2 enthaltenen Vorschriften, wobei die Vorlagefrist nach erfolgter Nichteinigung auf eine Woche bestimmt war.

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