Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 71 Zusammensetzung

Das Truppendienstgericht setzt sich aus Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern zusammen. Bezüglich der ehrenamtlichen Richter wird auch auf die Erläuterungen zu den §§ 74, 75 verwiesen.

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