§ 71 Zusammensetzung
Das Truppendienstgericht setzt sich aus Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern zusammen. Bezüglich der ehrenamtlichen Richter wird auch auf die Erläuterungen zu den §§ 74, 75 verwiesen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0071


