Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 72 Bildung des Richterrats

Wenn nach � 72 S. 1 in den L�ndern Richterr�te zu bilden sind, dann bedeutet dies eine Verpflichtung, von deren genauer Erf�llung die L�nder nicht absehen d�rfen. Alle Richter im Landesdienst m�ssen durch Richterr�te vertreten sein (Schmidt-R�ntsch, DRiG, � 72 RdNr. 3). Es muss sich auch um echte Richterr�te handeln. Die Richtervertretung darf nicht in die allgemeine Personalvertretung einbezogen werden (abgesehen von dem Fall gemeinsamer Angelegenheiten i. S. v. � 73 Nr. 2). Auch eine �bertragung von Aufgaben eines Richterrats auf den Pr�sidialrat oder das Pr�sidium ist unzul�ssig. Die Eigenst�ndigkeit dieser Richtervertretung ist in jedem Fall zu wahren (Schmidt-R�ntsch, a. a. O.; vgl. auch T vor � 72 Rz 1, 2; T vor 49 Rz 6 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0072_a