§ 72 Bildung des Richterrats
Wenn nach 72 S. 1 in den Lndern Richterrte zu bilden sind, dann bedeutet dies eine Verpflichtung, von deren genauer Erfllung die Lnder nicht absehen drfen. Alle Richter im Landesdienst mssen durch Richterrte vertreten sein (Schmidt-Rntsch, DRiG, 72 RdNr. 3). Es muss sich auch um echte Richterrte handeln. Die Richtervertretung darf nicht in die allgemeine Personalvertretung einbezogen werden (abgesehen von dem Fall gemeinsamer Angelegenheiten i. S. v. 73 Nr. 2). Auch eine bertragung von Aufgaben eines Richterrats auf den Prsidialrat oder das Prsidium ist unzulssig. Die Eigenstndigkeit dieser Richtervertretung ist in jedem Fall zu wahren (Schmidt-Rntsch, a. a. O.; vgl. auch T vor 72 Rz 1, 2; T vor 49 Rz 6 ff.).
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