§ 72 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
§ 72 regelt drei Lagen, in denen jedenfalls eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens nicht in Betracht kommt (Sperrwirkung), dann nämlich, wenn
(1.) nachträglich ein sachgleiches Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig ergeht, das den der rechtskräftigen Disziplinarentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt bestätigt (Abs. 1 Nr. 1, s. Rz 9ff.)
(2.) nachträglich ein nicht sachgleiches Strafurteil, dass zum Statusverlust führt, rechtskräftig ergeht, so dass ein Wiederaufnahmeinteresse nicht mehr gerechtfertigt erscheint (Abs. 1 Nr. 2, s. Rz 14ff.) sowie
(3.) eine Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten in Betracht käme, doch seit dem Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarurteils drei Jahre vergangen sind (Abs. 2, s. Rz 18).
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