Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 73 Aufenthaltspflicht

§ 73 i. d. F. des DNeuG entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache voll § 75 BBG a. F. 1 § 72 Abs. 1 regelt nach Wegfall der Residenzpflicht die einzige Beschränkung, die jede Beamtin und jeden Beamten selbstverständlich trifft. Diese können ihre Wohnung grundsätzlich nach ihren Wünschen wählen. Die Wahl darf nur nicht zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Pflichten führen (L § 72 Rz 4, 5). In der dienstfreien Zeit ist die Beamtin bzw. der Beamte grundsätzlich frei von allen besonderen Pflichten. Sie bzw. er darf auch ihren/seinen Wohnort verlassen. Die in § 73 geregelte Einschränkung ist eine Ausnahme von § 72 Abs. 1 und geht insoweit auch weiter als die der oder dem Dienstvorgesetzten nach § 72 Abs. 2 zustehende Anweisungsbefugnis. Dort wird lediglich die Freiheit in der Auswahl der Wohnung beschränkt, während sich eine Anordnung nach § 73 auf die Bewegungsfreiheit der Beamtin und des Beamten in der dienstfreien Zeit auswirkt.

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