§ 74 (Durchführung von Entscheidungen)
Die Vorschrift stimmt mit § 65 PersVG 1955 überein. Sie regelt in Abs. 1 die Ausführung von Entscheidungen, an denen die Personalvertretung beteiligt war. In ihrem Abs. 2 stellt sie für die Personalvertretungen das Verbot auf, einseitig in den Dienstbetrieb einzugreifen. Abs. 1 enthält dispositives Recht; nach Abs. 1 Halbs. 2, Satzteil 2 kann die Durchführungsbefugnis, die grundsätzlich dem Dienststellenleiter zusteht, durch Vereinbarung auf die Personalvertretung übertragen werden. Abs. 2 ist zwingend; auch in Ausnahmefällen können der Personalvertretung Eingriffe in den Dienstbetrieb nicht gestattet werden. Die Vorschrift gilt auch für die Stufenvertretungen und den Gesamtpersonalrat (§ 82 Abs. 4).
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