§ 74 Entscheidung durch Beschluss
Die Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das zuständige Gericht (M § 73 Rz 28) im Beschlusswege entscheiden kann und nicht, wie es § 75 Abs. 1 für den Regelfall bestimmt, durch Urteil (§ 74 Abs. 1 und 2, Rz 11 ff.) und dass der so ergangene rechtskräftige Beschluss einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (Abs. 3; Rz 26).
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