Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 74 Entscheidung durch Beschluss

Die Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das zuständige Gericht (M § 73 Rz 28) im Beschlusswege entscheiden kann und nicht, wie es § 75 Abs. 1 für den Regelfall bestimmt, durch Urteil (§ 74 Abs. 1 und 2, Rz 11 ff.) und dass der so ergangene rechtskräftige Beschluss einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (Abs. 3; Rz 26).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0074