§ 75 Bindung an die Beschlüsse der Einigungsstelle
Die Vorschrift regelt die Frage, welche Bindungswirkung den Entscheidungen der Einigungsstelle zukommt. Die Frage der Bindungswirkung ist allerdings immer nur dann von Bedeutung, wenn auch ein Beschluss der Einigungsstelle vorliegt. Kommt es vor der Einigungsstelle zu einer vergleichsweisen Einigung, stellt sich die Frage der Bindungswirkung von vornherein nicht, weil es an einer Entscheidung der Einigungsstelle fehlt.
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