Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 76 Altersgrenze

Ebenso wie § 25 BRRG für die Beamtengesetzgebung verpflichtet § 76 Abs. 1 die Länder, die Altersgrenze der Richter im Landesdienst durch Gesetz zu bestimmen. Mit gutem Grund wird mehr noch als bei Beamten eine Versetzung in den Ruhestand lediglich auf Grund individuell feststellbarer Dienstunfähigkeit bei keinem Richter in Betracht gezogen (vgl. T § 48 Rz 2). Zur gesetzlichen Regelung der Altersgrenze gehört die gesetzliche Bestimmung des genauen Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand (vgl. § 25 S. 3 BRRG; § 48 Abs. 1 DRiG). Durch gesetzliche Regelung kann auch eine „vorgezogene“ Altersgrenze festgesetzt werden, bei deren Erreichen ein Antrag des Richters zur Versetzung in den Ruhestand führt, weil damit der Eintritt in den Ruhestand nicht vom Ermessen der Dienstbehörde abhängt (vgl. T § 48 Rz 7).

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