§ 76 Rechtswirkungen, Entschädigung
§ 76 regelt die „Rechtswirkungen“ einer im Wiederaufnahmeverfahren zugunsten ergangenen Entscheidung (Abs. 1, Rz 27 ff.) sowie die aus der Aufhebung der angefochtenen Disziplinarentscheidung sich ergebenden weiteren Ansprüche der von ihr Betroffenen („Entschädigung“; Abs. 2, s. Rz 44 ff.). Leitlinie der Vorschrift ist, dass in erster Linie dem Betroffenen im Wege der Folgenbeseitigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der angefochtenen Disziplinarentscheidung als Wiedergutmachung die Rechtsstellung wieder eingeräumt wird, die er dienstrechtlich gehabt hätte, wenn die im Wiederaufnahmeverfahren ergangene (ersetzende) Entscheidung sogleich ergangen wäre (Abs. 1). Über diesen Anspruch hinaus verschafft Abs. 2 einen Anspruch des (Ruhestands-) Beamten sowie bestimmter weiterer Personen zur Geltendmachung eines sonstigen Schadens, wofür auf das StrEG (s. D 415) in entsprechender Anwendung zurückgegriffen wird, was in der Sache dem tradierten Disziplinarrecht (Rz 4ff.) entspricht.
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