Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 77 Besetzung

§ 77 knüpft an den bisherigen § 75 WDO an. Neben redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, erfolgt aus systematischen Gründen und zur besseren Übersichtlichkeit eine Neugliederung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0077