§ 77 Initiativrecht des Personalrats
Die Vorschrift ersetzt § 70 F. 1974; Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs. 19/26820, S. 117. Das mit dieser Vorschrift begründete Initiativrecht ist aus dem in § 62 Abs. 3 PersVG 1955 geregelten Antragsrecht des Personalrats hervorgegangen, welches das allgemeine Antragsrecht (§ 57 Abs. 1 Buchst. a PersVG 1955) ergänzte. Dieses Initiativrecht beschränkte sich ausdrücklich auf die Tatbestände der sozialen Mitbestimmung, mithin die in § 67 Abs. 1 PersVG 1955 genannten sechs Fälle (Arbeitszeit, Auszahlung der Bezüge, Urlaubsplan, Durchführung der Berufsausbildung, Sozialeinrichtungen, Entlohnungsgrundsätze). In diesem Rahmen konnte bei Nichteinigung zunächst das Einigungsverfahren betrieben (§ 62 Abs. 4 PersVG 1955) und schließlich die Einigungsstelle angerufen werden, welche darauf verbindlich und endgültig entschied (§ 62 Abs. 5 Hs. 1, § 63 Abs. 3 PersVG 1955).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0077


