§ 78 Säumige ehrenamtliche Richter
Bis zum 2. WehrDiszNOG 2001 war nur geregelt, dass dem säumigen oder sonst wie seine Pflichten verletzenden ehrenamtlichen Richter die dadurch entstandenen Kosten auferlegt werden konnten (§ 72 Abs. 1 S. 1 a. F.). Die umstrittene Frage, ob darüber hinaus gegen den seinen Pflichten bei Gericht nicht nachkommenden ehrenamtlichen Richter Maßnahmen und ggf. von wem ergriffen werden konnten (Lingens ZBR 1995, 339), hat der Gesetzgeber nunmehr eindeutig beantwortet. Der Kammervorsitzende kann jetzt ein Ordnungsgeld festsetzen. Der ehrenamtliche Richter hat das Recht, dagegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts zu beantragen.
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