§ 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
Mit dem DNeuG sind in § 79 die bisherigen §§ 80 und 80a BBG a. F. zusammengefasst und an die geschlechtergerechte Sprache angepasst worden. § 79 Abs. 1 enthält die bisher in § 80 BBG a. F. geregelten Bestimmungen über die Anwendbarkeit der Vorschriften des Mutterschutzes und der Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte, § 79 Abs. 2 die bisher in § 80a BBG a. F. enthaltenen Regelungen über die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Die Regelungen zum Mutterschutz und zur Elternzeit sind Ausfluss des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 4 GG. Mit § 79 Abs. 1 S. 1 wird die Bundesregierung ermächtigt, die entsprechende Anwendung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) auf Beamtinnen sowie des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748)1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.3.2009 (BGBl. I S. 634), auf Beamtinnen und Beamte durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Vorschrift stellt eine Konkretisierung der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn gegenüber Beamtinnen vor und nach der Geburt eines Kindes sowie gegenüber Beamtinnen und Beamten mit Kindern unter drei Jahren dar. Der Schutz der Eltern im Rahmen der Betreuung ihrer Kinder hat vor dem Hintergrund des Geburtenrückgangs und der demographischen Entwicklung, die durch zunehmende Überalterung der Gesellschaft gekennzeichnet ist, zunehmend an Bedeutung gewonnen.
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