§ 79 Rechtszug
Das DRiG regelt den gerichtsverfassungsrechtlichen Aufbau der Länderdienstgerichte nicht abschließend. § 71 Abs. 1 S. 1, § 79 Abs. 1 bestimmen lediglich, dass das Verfahren vor den Dienstgerichten aus mindestens zwei Rechtszügen bestehen muss. Da nach § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 in Versetzungs- und Prüfungsverfahren (§ 78 Nr. 2 bis 4) stets die Revision an das Dienstgericht des Bundes zuzulassen ist, genügt für diese Verfahren rahmenrechtlich eine einstufige Landesdienstgerichtsbarkeit (BGHZ 144, 123, 132; BGH NJW-RR 2003, 570, 571). Der Landesgesetzgeber kann jedoch aufgrund der ihm rahmenrechtlich eingeräumten Rechtssetzungsermächtigung auch für Prüfungs- und Versetzungsverfahren zwei Tatsacheninstanzen einrichten (BGHZ 144, 123, 132). Verzichtet das Landesrecht für Prüfungs- und Versetzungsverfahren auf einen Berufungsrechtszug, muss gegen erstinstanzliche Urteile des Landesdienstgerichts in diesen Verfahren ausnahmslos die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 eröffnet sein (vgl. BGH NJW-RR 2003, 570, 571). Für Disziplinarverfahren sind landesrechtlich stets zwei Instanzen einzurichten. Dies folgt unmittelbar aus § 79 Abs. 1, wenn das Landesrecht in Disziplinarsachen keine Revision an das Dienstgericht des Bundes nach § 79 Abs. 3 vorsieht. Aber auch wenn in Disziplinarverfahren landesrechtlich eine Revision statthaft ist, genügt eine nur einstufige Landesdienstgerichtsbarkeit nicht dem rahmenrechtlichen Gebot mindestens zweier Rechtszüge. Das ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang. § 79 Abs. 1 fordert einen zweiten Rechtszug, in dem die erstinstanzliche Sachentscheidung überprüft werden kann (BGHZ 144, 123, 131).
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