§ 79 Vorführung und Zuführung
§ 79 eröffnet die Möglichkeit, mit staatlichen Mitteln den Anspruch auf Erfüllung der Dienstleistungspflicht durchzusetzen, indem das persönliche Erscheinen der Dienstleistungspflichtigen in den in dieser Vorschrift genannten Fällen erzwungen werden kann (BTDrucks. 15/4485, Satz 40). Die Vor- und Zuführung ist neben der Verhängung von Bußgeldern (§ 86) das letzte behördliche Mittel, den Dienstleistungspflichtigen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu bewegen (Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl., § 79 Rz. 7). Die Vorschrift ist praktisch deckungsgleich mit § 44 Abs. 2 bis 4 WPflG.
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