§ 79
Unter engen Voraussetzungen kann auch ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren einer erneuten Entscheidung zugeführt werden, wenn die ergangene Entscheidung durch bestimmte erhebliche Eingriffe in den gesetzmäßigen Ablauf des gerichtlichen Verfahrens manipuliert worden ist und deshalb unter gravierenden Verfahrensfehlern oder falschen Entscheidungsgrundlagen leidet (Gross in: Natter/Gross [Hrsg.], ArbGG, 2. Aufl., § 79 Rz 1; Benecke in: Grunsky [Begr], ArbGG, 8. Aufl., § 79 Rz 1). Die Regelung soll daher einen angemessenen Ausgleich zwischen den Zielen der Rechtssicherheit (Bestand rechtskräftiger Entscheidungen) und inhaltlicher Gerechtigkeit (Richtigkeit ergangener Entscheidungen) bewirken (BVerfGE 22, 322; BVerfG NVwZ 2007, 77; Schwab in: Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl., § 79 Rz 1). Es handelt sich nicht um ein förmliches Rechtsmittel im engeren Sinne, sondern um einen außerordentlichen Rechtsbehelf ohne Suspensiv- und Devolutiveffekt, welcher die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung weder aufhält noch aussetzt; ähnlich der Verfassungsbeschwerde durchbricht er erst mit stattgebender Entscheidung über den Antrag die bestehende Rechtskraft. Die Wiederaufnahme ist daher ein rechtsmittelähnlicher Gestaltungsantrag auf Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung (Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., vor § 578 Rz 1). Mit Blick auf den hohen Rang der Rechtssicherheit ist ein strenges Verfahren in drei gesonderten Abschnitten vorgegeben, in dem in strikter Reihenfolge die Zulässigkeit des Antrages, dann seine Begründetheit (Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes) geprüft wird, und erst dann die neuerliche Entscheidung über den ursprünglichen Antrag folgt (Thomas/Putzo, ZPO, vor § 578 Rz 2 bis 5).
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