§ 7b Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen Fällen
§ 7b wurde mit Gesetz vom 3.12.2015 (BGBl. I S. 2163) eingefügt und ist seitdem unverändert geblieben. Die Gesetzesbegründung lässt deutlich erkennen, dass § 7b als Reaktion auf eine politische Sondersituation zu begreifen ist, denn in der Gesetzesbegründung (BTDrucks. 18/6583 S. 22) wird Folgendes als Beweggrund für die Einfügung von § 7b angeführt: „Die stark gestiegene Zahl von Asyl- und Schutzsuchenden in Deutschland stellt alle staatlichen und gesellschaftlichen Ebenen vor besondere Herausforderungen. Um den öffentlichen Dienst des Bundes in dieser Situation darin zu unterstützen, kurz vor dem Ruhestand stehende Beamtinnen und Beamten bei Bedarf für eine Weiterarbeit über die Ruhestandsgrenze hinaus gewinnen zu können, soll die bestehende Zuschlagsregelung nach § 7a Absatz 1 um einen auf die besondere Situation bezogenen weiteren Zuschlag ergänzt werden. Dieser Zuschlag beträgt 5 Prozent des Grundgehaltes und ist zeitlich befristet. Er wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich zu dem Zuschlag nach § 7a Absatz 1 gewährt, im Unterschied zu § 7a Absatz 1 auch unabhängig davon, ob der Höchstruhegehaltsatz schon erreicht worden ist.“
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0007b


