§ 8 Kürzung der Dienstbezüge
Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 als Disziplinarmaßnahme vorgesehene Kürzung der Dienstbezüge, die nicht für Probe- und Widerrufsbeamte (Rz 3), sondern nur für Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit gilt, wird im Einzelnen mit §8 bezüglich ihrer Art und Wirkungen näher geregelt. Die fünf Absätze lassen sich auf vier Regelungskreise zurückführen, wobei Abs. 1 die Maßnahme als solche auch begrifflich bestimmt (Rz 15 ff.), Abs. 2 und 3 Vollziehungsfragen regeln (Rz 39 ff.), Abs. 4 ein in der Laufzeit abänderbares Beförderungsverbot vorsieht (Rz 53 ff.) und Abs. 5 neu für das neuere Disziplinarrecht Vorkehrungen gegen die Umgehung der Wirkungen dieser Maßnahme schafft (Umgehungsverbote, Rz 60ff.).
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