Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 8 Tilgung

§ 8 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, die Regelungen des bisherigen § 8 WDO. Künftig wird einheitlich der Begriff „Tilgungsfrist“ verwendet.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0008