§ 8 Tilgung
In der ursprünglichen Fassung von 1957 (BGBl I S. 189) sah die WDO nur die Tilgung einfacher Disziplinarmaßnahmen vor, die gegen Soldaten verhängt worden waren, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisteten. Nach der Novelle 1961 (BGBl I S. 689) waren einfache Disziplinarmaßnahmen auch bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit tilgbar. Das Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts 1972 (BGBl I S. 1665) erstreckte die Tilgung auch auf gerichtliche Disziplinarmaßnahmen, allerdings lediglich auf die Kürzung der Dienstbezüge. Mit dem 2. WehrDiszNOG 2001 ist die Tilgung auf das Beförderungsverbot erweitert worden. Zugleich sind die statusabhängigen Tilgungsfristen für einfache Disziplinarmaßnahmen durch eine für alle militärischen Statusgruppen geltende dreijährige Tilgungsfrist ersetzt worden.
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