Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 80 (Beteiligung des Personalrats bei Prüfungen)

Die Regelung erlaubt die Beteiligung der Personalvertretung an den verwaltungsinternen Prüfungen einer Dienststelle. Sie ist aus dem § 57 Abs. 3 des PersVG 1955 heraus entwickelt worden. Bei den Beratungen dieser Vorschrift im Innenausschuss des Deutschen Bundestages war das im ursprünglichen Entwurf vorgesehene bloße Anwesenheitsrecht des Personalrats bei solchen Prüfungen (wie schon im PersVG 1955) in ein Recht auf beratende Teilnahme des Personalratsmitgliedes an der Prüfung umgewandelt worden. Es handelt sich hier um ein Teilnahmerecht eigener Art, das mit den typischen Beteiligungsrechten der Mitbestimmung, Mitwirkung oder auch Anhörung inhaltlich nicht vergleichbar ist (Ilbertz/Widmaier, 10. Aufl., § 80 Rz 1; Lorenzen u. a., § 80 Rz 1).

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