§ 80 Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten
Die Vorschrift fasst – in Abgrenzung zu „personellen“ und „sozialen“ Angelegenheiten – die als „organisatorisch“ bezeichneten innerdienstlichen Vorgänge zusammen, welche der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. In diesen Angelegenheiten kann die Mitbestimmung jeweils auch durch Dienstvereinbarung ausgeübt werden (§ 63 Abs. 1 S. 1). Die in § 80 geregelten Mitbestimmungsfälle waren im PersVG 1955 teils als Mitwirkungsangelegenheiten, teils als Mitbestimmungsangelegenheiten geregelt. Dabei zählte § 67 Abs. 1 PersVG 1955 lediglich sechs Mitbestimmungstatbestände auf, die nunmehr in Abs. 1 Nr. 1, 6–9 (sowie § 79 Abs. 1 Nr. 4) verankert sind; § 67 Abs. 2 PersVG 1955 enthielt die Regelung des Abs. 2. Ferner ordnete § 66 Abs. 1 Buchst. b, g und h PersVG 1955 eine Mitwirkung in den Fällen des jetzigen Abs. 1 Nr. 10, 18 und 19 an, wobei diese als „soziale“ Angelegenheiten beschrieben waren.
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