§ 81 Antrag
Die Vorschrift behandelt die Einleitung des Beschlussverfahrens. Sie behandelt sowohl die Einreichung des Beschlussverfahrens (Abs. 1) als auch dessen spätere Rücknahme (Abs. 2) und die Änderung des ursprünglichen Antrages (Abs. 3). Zur Ausformung der grundlegenden Vorgaben des § 81 können regelmäßig die Vorschriften der §§ 253ff. ZPO herangezogen werden (L § 80 ArbGG Rz 65). Zu Regelungen der ZPO über die Zustellung von Anträgen s. L § 80 ArbGG Rz 100 ff., über die Vorbereitung der mündlichen Anhörung durch Schriftsätze s. L § 80 ArbGG Rz 160, zum Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag L § 80 ArbGG Rz 262 ff., zur Rechtshängigkeit des Antrages L § 80 ArbGG Rz 282 ff., zu den Antragsarten im Beschlussverfahren L § 80 ArbGG Rz 299 ff.
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