Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 81 Reisekosten

Mit dem DNeuG hat der Gesetzgeber in § 81 Abs. 1 den Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf Reisekostenvergütung und den Umfang der Reisekostenvergütung im BBG selbst festgelegt, während der bisherige § 88 BBG a. F. lediglich bestimmte, dass Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten durch Gesetz zu regeln waren; vgl. dazu BRKG i.d. F. des Art. 1 des Gesetzes v. 26. 5. 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 51 DNeuG v. 5.2.2009 (BGBl. I S. 160). Die Regelung gilt über § 46 DRiG auch für Richterinnen und Richter im Bundesdienst sowie gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz (SG) auch für Soldatinnen und Soldaten. § 81 Abs. 2 enthält eine Ermächtigung für die Bundesregierung, eine Rechtsverordnung zu den Einzelheiten der Reisekostenvergütung zu erlassen und legt die Inhalte der zu erlassenen Rechtsverordnung fest. Der in § 88 BBG a. F. enthaltene Gesetzesvorbehalt wird dabei durch eine Verordnungsermächtigung ersetzt. Die damit angestrebte Reduzierung von Gesetzen trägt der Zielsetzung zur Deregulierung gesetzlicher Regelungen Rechnung. Nach Auffassung des Gesetzgebers können die Reisekosten in einer Rechtsverordnung angemessener geregelt werden, weil die zu regelnden Materien nicht so wesentlich seien, dass sie zwingend durch förmliches Gesetz geregelt werden müssten, was ein Vergleich mit anderen Materien des Beamtenrechts, wie z.B. Trennungsgeld und Beihilfe zeige. Daneben gewährleiste die Neuregelung eine flexiblere Handhabbarkeit bei künftig erforderlichem Anpassungsbedarf (vgl. BTDrucks. 16/7076 S. 119).

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