82 rtliche Zustndigkeit
Die Vorschrift befasst sich mit der örtlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren. Sie verwendet dabei ausschließlich die Begrifflichkeiten privatrechtlich organisierter Unternehmen. Über die Verweisung des § 83 Abs. 2 BPersVG sind aber auch die örtlichen Zuständigkeiten der in Personalvertretungssachen zuständigen Verwaltungsgerichte (Fachkammern, Fachsenate) nach § 82 ArbGG zu bestimmen. In § 82 S. 1 ArbGG kommt auch für das Personalvertretungsrecht der Gedanke zum Ausdruck, dass es sich stets bei den personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten um Verfahren handelt, die wie beim Betrieb die jeweilige Dienststelle in ihrer inneren Ordnung betreffen. Mangels einer ausdrücklichen Überleitung im Gesetz umfasst dabei die „entsprechende“ Anwendung des § 82 ArbGG auch, im Wege sachgerechter Auslegung die Organisationsbegriffe des öffentlichen Dienstes zu bestimmen, die den privatrechtlichen Organisationsbegriffen der Norm korrespondieren. Dies bezieht sich nicht allein auf die Organisationseinheiten, sondern auch auf die Organe der Dienststellenverfassung.
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