§ 82 Umzugskosten
Mit dem DNeuG hat der Gesetzgeber in § 82 Abs. 1 den Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf Umzugskostenvergütung und den Umfang der Umzugskostenvergütung im BBG selbst festgelegt, während der bisherige § 88 BBG a. F. lediglich bestimmte, dass die Reise- und Umzugskostenvergütung der Beamten durch Gesetz zu regeln war; vgl. dazu BUKG. Die Regelung gilt über § 46 DRiG 2 auch für Richterinnen und Richter im Bundesdienst sowie gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz (SG) 3 auch für Soldatinnen und Soldaten. § 82 Abs. 2 enthält eine Ermächtigung für die Bundesregierung, eine Rechtsverordnung zu den Einzelheiten der Umzugskostenvergütung zu erlassen und legt die Inhalte der zu erlassenen Rechtsverordnung fest. Der in § 88 BBG a. F. enthaltene Gesetzesvorbehalt wird dabei durch eine Verordnungsermächtigung ersetzt. Die damit angestrebte Reduzierung von Gesetzen trägt der Zielsetzung zur Deregulierung gesetzlicher Regelungen Rechnung. Nach Auffassung des Gesetzgebers können die Umzugskosten in einer Rechtsverordnung angemessener geregelt werden, weil die zu regelnden Materien nicht so wesentlich seien, dass sie zwingend durch förmliches Gesetz geregelt werden müssten, was ein Vergleich mit anderen Materien des Beamtenrechts wie z.B. Trennungsgeld und Beihilfe zeige. Daneben gewährleiste die Neuregelung eine flexiblere Handhabbarkeit bei künftig erforderlichem Anpassungsbedarf (vgl. BTDrucks. 16/7076 S. 120).
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