§ 83 Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die Vorschrift regelt speziell für Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (die Bestimmung als „mittelbare“ Bundesbeamte wurde aufgegeben, s. M §1 Rz 49), wer diesen gegenüber Disziplinarorgan ist, also wer diesen Körperschaftsbeamten gegenüber die Befugnisse nach dem BDG als oberste Dienstbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzter ausübt (Rz 11 bis 19) und inwiefern die Zuständigkeit zur Verhängung bestimmter Disziplinarmaßnahmen abweichend von § 33 bestimmt werden kann (Rz 20).
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