Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 83 Verfahrensvorschriften

Das DRiG hat – wie schon bei der Gerichtsverfassung der Dienstgerichtsbarkeit (§§ 77, 79; vgl. T § 77 Rz 1, T § 79 Rz 1) – davon abgesehen, von seiner Kompetenz nach Art. 74 Nr. 1 GG Gebrauch zu machen und das Verfahren vor den Dienstgerichten der Länder bundeseinheitlich abschließend zu regeln. Es hat sich auf wenige Rahmenvorschriften für das landesgesetzlich zu regelnde Verfahren beschränkt. Das entspricht im Ergebnis den Verfahrensregelungen für die Dienstgerichtsbarkeit des Bundes, die sich im wesentlichen an die BDO und VwGO anlehnen (vgl. T § 63 Rz 1, 2; T § 65 Rz 1; T § 66 Rz 1).

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