§ 83 Vorläufige Maßnahmen
Die Vorschrift ist Teil der Bestimmungen des Unterabschnitts 1 zum förmlichen Beteiligungsrecht der Mitwirkung und befasst sich mit dem Erlass vorläufiger Regelungen bei mitwirkungsbedürftigen Angelegenheiten. Sie ergänzt §§ 81, 82, die das Mitwirkungsverfahren auf der Ausgangsebene und das Stufenverfahren der Mitwirkung bei den der Ausgangsebene übergeordneten Dienststellen regeln. Inhaltlich korrespondiert die Bestimmung der Regelung des § 76 im Mitbestimmungsverfahren.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0083


